Vereinssatzung

Satzung


VEREINSSATZUNG
für den am 14. März 2014 gegründeten
Förderverein
Bürgerhaus Waldachtal - Cresbach e.V.

§ 1 Name and Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Gewinnverwendung
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
§ 7 Organe
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Auflosung des Vereins
§ 11 Abwicklung des Vereinsvermagens

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung einstimmig am 14. Marz 2014 genehmigt.

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt die Bezeichnung
„Förderverein Bürgerhaus Waldachtal-Cresbach e.V.“
Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Horb / N eingetragen.
(1) Der Verein hat seinen Sitz in Waldachtal – Cresbach.
(2) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§2
Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein fördert den Heimatgedanken, Kunst, Kultur, das Zusammentreffen von Senioren und Junioren sowie Sport, trägt zur Finanzierung und Mittelgewinnung bei, sichert den Betrieb der Gemeinschaftsräume im alten Schulhaus in Waldachtal —Cresbach (Oberwaldach), im Kellergeschoss (Jugendräume) sowie hauptsächlich des Erdgeschosses mit Bürgersaal, Küche, Behinderten – WC, Garderobe, Abstellraum, sowie der Eingangsbereiche samt Außenanlagen, (Spielplatz, Ruhebänke, Bouleplatz) und kann Einrichtungen, die für den Teilort von Bedeutung sind, fördern und übernehmen bzw. betreiben (Nutzungsvereinbarung).

§3
Gewinnverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Vormunds vorzulegen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

§5
Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, in dem dem Aufnahmeantrag stattgegeben Wird.
(2) Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden und ist als Jahresbeitrag zu entrichten. Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts und Austritts aus dem Verein in voller Höhe fällig.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird per Bankeinzug reguliert.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§6
Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein
b) Ausschluss aus dem Verein
c) Tod
(2) Die Austrittserklärung aus dem Verein hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt erfolgt sofort. Vorstandsmitglieder haben eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten.
(3) Als Ausschlussgründe kommen insbesondere in Betracht:
a) ehrloses verhalten
b) schwere Bestrafung
c) schwere Verletzung der Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keine Ansprüche an den Verein

§7
Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung steht die Ordnung aller Angelegenheiten des Vereins zu, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung ist die Entscheidung über:
a) Bestellung / Abberufung des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Kassenprüfers
d) Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Ausschluss von Mitgliedern
f) Satzungsänderung
g) Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung zu erfolgen, sie muss die Punkte der Tagesordnung enthalten. Die Frist zur Einberufung beträgt 14 Tage.
In der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern ein Rechenschaftsbericht mit Darstellung
der Vermögenslage und der Einnahmen sowie Ausgaben eines Wirtschaftsjahres vorzutragen.
Die Prüfung des Rechenschaftsberichtes erfolgt durch einen oder zwei von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfers. Dessen Testat ist den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung offen zu legen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Zweck und Grund verlangt.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist anzufertigen:
a) eine Anwesenheitsliste der erschienenen Mitglieder
b) ein Protokoll das vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet wird.
(6) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
(7) Eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder ist notwendig für Beschlüsse über:
a) Ausschluss von Mitgliedern
b) Satzungsänderungen
c) Auflösung des Vereins
Für die übrigen Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Dies gilt nicht im Falle der Ziffer 4.

§9
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
einem Vorsitzenden
einem Stellvertreter
einem Schriftführer
einem Kassenwart
sowie Beisitzern, maximal 10, mindestens 5.
Zur Vertretung des Vereins ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter berechtigt .Jeder ist allein Vertretungsberechtigt. Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich.
(1) Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand hat darauf zu achten, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit der Satzung im Einklang steht. Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung berühren, sind vom Vorstand unverzüglich dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(3) Bei der Einberufung der Vorstandssitzungen müssen die Punkte der Tagesordnung rechtzeitig angekündigt werden. Diese Ankündigungen bedürfen nicht der Schriftform, es genügt mündliche telefonische oder einer Ankündigung per Email.

§ 10
Auflösung des Vereins

(1) Die Mitglieder können die Auflösung des Vereins beschließen, für die Beschlussfassung gilt § 8 Ziff. 7
(2) Sinkt die Zahl der Mitglieder unter 3 ab, (Vorstandschaft ausgenommen) hat der Vorstand binnen drei Monate die Löschung des Vereins zu beantragen.

§11
Abwicklung des Vereinsvermögens

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldachtal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Cresbach zu verwenden hat.
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